Beispiele für schriftliche Beauftragungen
Weitere Informationen und Links
https://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_A.html
https://www.dguv.de/de/index.jsp
https://publikationen.dguv.de/
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBS/TRBS-1116
Neuerungen
Prüfungen auch für Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen
Im Abschnitt 4.6 spricht die TRBS 1116 allgemein über Lernerfolgskontrollen:
"Lernerfolgskontrollen dienen dem Nachweis, dass die Beschäftigten über die für eine Beauftragung nach Abschnitt 3.7 erforderliche Qualifikation verfügen. Bestandteil der Qualifizierung sind daher eine oder mehrere Lernerfolgskontrollen, die sich auf die theoretischen und auf die praktischen Inhalte beziehen."
- TRBS 1116 Punkt 4.6
Daraus kann man schlussfolgern, dass der Unternehmer für Arbeitsmittel, die eine Beauftragung erfordern, auch einen Nachweis einer ausreichenden Qualifikation als Grundlage der Beauftragung haben muss. Dies führt unweigerlich dazu, dass auch Bediener für Mitgänger-Flurförderzeuge eine theoretische und praktische Prüfung ablegen müssen, da die TRBS 1116 genau diese Arbeitsmittel als Beispiel nennt für ein Arbeitsmittel, das eine schriftliche Beauftragung vom Unternehmer benötigt.
Damit geht die TRBS 1116 also weiter als die DGUV V 68, die für Mitgänger-Geräte "nur" eine Unterweisung vorsieht.